Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention ist mit der Vierten Geldwäscherichtlinie nicht nur bei Banken- und Finanzdienstleistungsinstituten sondern auch bei Güterhändlern (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) in den Fokus gerückt.

Um die geldwäscherelevanten Pflichten zu erfüllen, ist es erforderlich, eines in Abhängigkeit zur Betriebsgröße funktionsfähiges Risikomanagement einzuführen.

Wir helfen Ihnen bei der Einführung einer Auf- und Ablauforganistion der geldwäscherelevanten Anforderungen. Hierzu zählt auch die Bewertung der einschlägigen Risiken und eine individuelle Risikoanalyse.